Urlaubsanspruch und Verjährung

Der gesetzliche Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers unterliegt der gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren ab Jahresende. Entgegenstehende Verfallklauseln sind insoweit unwirksam. In einer aktuellen Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) das Belastungsrisiko für den Arbeitgeber noch deutlich erhöht. Die Verjährungsfrist beginnt erst, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat, da den Arbeitgeber eine Aufforderungs- und Hinweisobliegenheit trifft (Urt. v. 20.12.2022 – 9 AZR 266/20).

Die Folgen können für Arbeitgeber schwerwiegend sein. Arbeitgeber sollten daher dringend ihren entsprechenden Obliegenheiten nachkommen und ihre Arbeitnehmer auffordern, ihnen zustehenden Resturlaub zu nehmen und sie auf die sonst drohende Verjährung hinweisen.