Eintragung von GbR im Gesellschaftsregister ab 01.01.2024

Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) tritt mit dem 01.01.2024 in Kraft. Das hat einige für die Praxis relevante Änderungen zur Folge. Insbesondere wird für die GbR ein Gesellschaftsregister eingeführt. Die Eintragung ist grundsätzlich freiwillig. Allerdings ist sie Voraussetzung für die Vornahme von Geschäften, die ihrerseits die Eintragung in ein anderes Register erfordern. Gesellschaften, die an Grundbuchvorgängen beteiligt sind, GmbH-Anteile halten oder an Vorgängen nach dem Umwandlungsgesetz beteiligt werden sollen, müssen dafür im Gesellschaftsregister eingetragen sein. Die Anmeldung zur Eintragung bedarf der notariellen Form. Mit der Eintragung wird auch die Pflicht zur Eintragung in das Transparenzregister begründet, was zur Offenlegung der wirtschaftlichen Beteiligungsverhältnisse führt.

Auch im Innenverhältnis der Gesellschafter gibt es gesetzliche Anpassungen. Es ist daher eine Überprüfung und ggfs. Anpassung bestehender Gesellschaftsverträge zu empfehlen.